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   VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17.NW   

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VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17.NW (https://dejure.org/2017,53018)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17.11.2017 - 5 K 777/17.NW (https://dejure.org/2017,53018)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17. November 2017 - 5 K 777/17.NW (https://dejure.org/2017,53018)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 S 294/16

    Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen bei Fehlen eines sinnhaften und ernst

    Auszug aus VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17
    Es ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt (s. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, NVwZ-RR 2017, 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015 - L 12 AS 2359/15 WA -, Justiz 2016, 40; Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403).

    Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, NVwZ-RR 2017, 4 m.w.N.).

    Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch - wie hier - primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, NVwZ-RR 2017, 4 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.03.1990 - 5 B 89.3542
    Auszug aus VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17
    13 Eine Ausprägung des für jeden Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses stellt es dar, dass der Rechtsschutzsuchende das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen kann (Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403).

    Es ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt (s. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, NVwZ-RR 2017, 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015 - L 12 AS 2359/15 WA -, Justiz 2016, 40; Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403).

    19 Wird - wie vorliegend - im konkreten Fall über das "Verfahrenshindernis" der Unbeachtlichkeit einer Klage erst nach ihrer anfänglichen förmlichen Behandlung befunden, so ist das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit analog § 92 Abs. 3 VwGO durch gerichtlichen Beschluss einzustellen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17
    Der damit garantierte Rechtsschutz erfolgt durch eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche richterliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 -, NJW 2005, 1999).
  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17
    Diese nutzen den vorliegenden Rechtsbehelf nicht um Rechtsschutz zu erlangen, sondern in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18.11 -, NJW 2013, 1418).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - zweckwidriges und missbräuchliches Beschreiten

    Auszug aus VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17
    Es ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt (s. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, NVwZ-RR 2017, 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015 - L 12 AS 2359/15 WA -, Justiz 2016, 40; Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403).
  • VG Freiburg, 02.02.2016 - 1 K 2993/15

    Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen bei Fehlen eines sinnhaften und ernst

    Auszug aus VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da kein gerichtliches Verfahren vorliegt, das eine Kostenfolge auslösen könnte (s. VG Freiburg, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 1 K 2993/15 -, juris).
  • VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 49/14

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung zur

    Auszug aus VG Neustadt, 17.11.2017 - 5 K 777/17
    Diese Klage wurde mit Urteil vom 4. November 2014 - 5 K 49/14.NW - mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klage betreffe den Vorgang um die zivilrechtliche Räumung und anschließende obdachlosenrechtliche Einweisung der Familie, der die Kläger angehörten, am 22./23. August 1990.
  • VG Neustadt, 26.04.2018 - 5 N 200/18

    Kein Rechtsschutz bei Forderung in Höhe von 0,03 EUR

    Der Rechtsschutzsuchende darf daher das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen (Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403; VG Neustadt/Wstr, Beschluss vom 17. November 2017 - 5 K 777/17.NW -, juris).
  • VG München, 04.07.2023 - M 30 E 23.2746

    Einstellung des Verfahrens: Einstweilige Verfügung auf Erhebung einer Anklage

    Das Verfahren war daher aus Gründen der Rechtsklarheit analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (vgl. dazu auch VG Neustadt, Beschluss vom 17. November 2017, - 5 K 777/17. NW-Juris).
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